Gartenliebe Georg Lappas

Allgemeine Geschäftsbedingungen

1. Grundsätze

1.1 Angebote Der Anbieter hält sich an das Angebot 7 Tage gebunden.

1.2 Vertragsgrundlagen Für die Ausführung der vertraglichen Leistungen nach Art und Umfang gelten als Vertragsgrundlagen in der Reihenfolge der nachfolgenden Aufstellung: - das Leistungsverzeichnis - die „Allgemeinen Geschäftsbedingungen für den Garten- und Landschaftsbau“

1.3 Ausführung Die Ausführung der Arbeiten des Garten- und Landschaftsbaues richtet sich nach dem zugrundeliegenden Vertrag und erfolgt nach den anerkannten Regeln der Technik, wie sie unter anderem aufbauend auf der Verordnung über die Berufsbildung um Gartenbau in der Verdingungsordnung für Bauleistungen „Allgemeine Technische Vorschriften für Bauleistungen“ festgelegt sind. Dabei ist die Fertigstellungspflege zum Beispiel nach Art, Umfang und Dauer gesondert zu vereinbaren.

1.4 Vergütung Durch die vereinbarten Preise werden alle Leistungen abgegolten, die nach den in Ziffer 1.2 genannten Vertragsgrundlagen und der gewerblichen Verkehrssitte zur vertraglichen Leistung gehören. Erhöhen oder ermäßigen sich zwischen Vertragsabschluss und Abnahme die tariflichen oder ortsüblichen Löhne oder Akkordsätze und/oder die Sozialabgaben und Steuern sowie die Preise für Baustoffe, Bauteile, Betriebsmittel, Pflanzen, Saatgut, Frachten u. ä., sind diese Erhöhungen in nachgewiesener Höhe zu vergüten und Ermäßigungen entsprechend weiterzugeben, sofern zwischen Vertragsabschluss und Abnahme mehr als vier Monate liegen. Dies gilt auch bei einer vereinbarten Pauschalvergütung, wenn zwischen Vertragsabschluss und Abnahme mehr als vier Monate liegen.

2. Ausführungsunterlagen Die zur Ausführung erforderlichen Unterlagen wie Leistungsverzeichnis, Lage- und Werkpläne o.ä. werden vom Auftraggeber rechtzeitig unentgeltlich in ausreichender Anzahl zur Verfügung gestellt. Leistungen hierzu, wie Gutachten, Berechnungen, Zeichnungen, Leistungsbeschreibungen und dergleichen, zu denen der Auftragnehmer beauftragt wird, werden dem Auftraggeber gesondert berechnet, sofern im Vertrag nichts anderes vereinbart ist, bzw. nach gewerblicher Verkehrssitte üblich ist.

3. Lagerplätze und Anschlüsse Die Zur Ausführung der Leistungen erforderlichen Lagerplätze und Anschlüsse (Baustrom, Bauwasser etc.) werden vom Auftraggeber auf der Baustelle unentgeltlich zur Verfügung gestellt. Bauwasser und Baustrom kann vom Auftragnehmer in für die Ausführung der Leistungen erforderlicher Menge unentgeltlich entnommen werden.

4. Fertigstellungsfristen festzulegen. Die vorgesehenen Fertigstellungsfristen sind bei Vertragsabschluss gemeinsam

5. Abnahme Die Fertigstellung der Leistung wird dem Auftraggeber schriftlich angezeigt. Wünscht der Auftraggeber eine Abnahmebesichtigung, so hat er diese innerhalb von 12 Werktagen gemeinsam mit dem Auftragnehmer durchzuführen. Wird keine Abnahme verlangt, so gilt die Leistung als abgenommen mit Ablauf von 12 Werktagen nach der schriftlichen Meldung über die Fertigstellung der Leistung. Hat der Auftraggeber die Leistung oder einen Teil der Leistung in Benutzung genommen, so gilt die Abnahme nach Ablauf von 6 Werktagen nach Beginn der Benutzung als erfolgt, wenn nichts anderes vereinbart ist. Vorbehalte wegen bekannter Mängel hat der Auftraggeber sofort bei deren Bekanntwerden (insbesondere bei Teilen der Leistung, die durch die weitere Ausführung der Leistung der Prüfung entzogen werden), sonst spätestens jedoch bei der Abnahme schriftlich geltend zu machen. Mit der Abnahme geht die Gefahr auf den Auftraggeber über, sofern dieser sie nicht schon vorher nach VOB/B §7 trägt.

6. Gewährleistung Der Auftragnehmer übernimmt die Gewähr, dass seine Leistung zur Zeit der Abnahme ordnungsgemäß ausgeführt ist, den anerkannten Regeln der Technik entspricht und nicht mit Fehlern behaftet ist, die den Wert oder die Tauglichkeit zu dem gewöhnlichen oder dem nach dem Vertrag vorausgesetzten Gebrauch aufheben oder mindern. Für Baustoffe, Bauteile, Pflanzen und Saatgut, die vom Auftraggeber geliefert werden, wird vom Auftragnehmer keine Gewährleistung übernommen. Dies gilt auch für die Setzungsschäden, die aus Erdarbeiten anderer Auftragnehmer herrühren. Auf erkennbare Mängel hat der Auftragnehmer den Auftraggeber hinzuweisen. Die Gewährleistungsfrist beträgt für alle Leistungen und Lieferungen des Garten- und Landschaftsbaues 14 Tage, beginnend mit der Abnahme. Während der Gewährleistungsfrist verpflichtet sich der Auftragnehmer, alle Mängel, die auf eine vom Auftraggeber nachgewiesene vertragswidrige Leistung oder Lieferung zurückzuführen sind, auf seine Kosten zu beseitigen, wenn es der Auftraggeber vor Ablauf der Frist schriftlich verlangt. Würde die Mängelbeseitigung einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern, so kann der Auftraggeber nur verlangen, dass die Vergütung in angemessener Höhe herabgesetzt wird. Darüberhinausgehende Ansprüche, insbesondere solche auf Schadenersatz sind auf die halbe Höhe des Auftragswertes begrenzt.


7. Abrechnung

7.1 Fertigstellung der Leistungen und Lieferungen Die zu Abrechnung der Leistung und/oder Lieferungen erforderlichen Feststellungen (Aufmaße etc.) sind vom Auftraggeber und Auftragnehmer gemeinsam vorzunehmen.

7.2 Zusätzliche Leistungen und Stundenlohnarbeiten Stundenlohnarbeiten und zusätzliche, über den ursprünglichen Vertrag hinausgehenden Leistungen und Lieferungen werden nach den hierfür vereinbarten Vergütungssätzen abgerechnet. Sind keine Vergütungssätze vereinbart, gelten die ortsüblichen Sätze. Im Vertrag ist festzuhalten, wer gegebenenfalls außer dem Bauherrn selbst zur Anweisung von Stundenlohnarbeiten sowie zur Beauftragung von zusätzlichen Leistungen und Lieferungen berechtigt ist. Der Nachweis über Stundenlohnarbeiten und zusätzliche Lieferungen und Leistungen wird dem Auftraggeber umgehend zur Bestätigung vorgelegt, die innerhalb von 6 Werktagen zu erfolgen hat. Nach dieser Frist gilt der Nachweis als anerkannt, wenn der Auftraggeber sie nicht als nicht anerkannt zurückgegeben hat oder schriftlich Einwendungen erhoben hat.

8. Zahlung Auf Zwischenabrechnungen für nachgewiesene ausgeführte Leistungen und Lieferungen sind Zahlungen in voller Höhe innerhalb von 10 Tagen zu leisten. Die Schlusszahlung ist alsbald nach Prüfung und Feststellung der vom Auftragnehmer vorgelegten Schlussrechnung zu leisten, spätestens jedoch innerhalb 10 Tage nach Zugang. Der Auftraggeber hat gegenüber dem Auftragnehmer kein Aufrechnungsrecht, es sei denn, ihm stehen rechtskräftig festgestellte oder unstrittige Forderungen gegenüber dem Auftragnehmer zu. Skontoabzüge sind unzulässig, wenn nicht im Vertrag eine andere Regelung getroffen wurde.

8.1 Mehrwertsteuer Es werden gemäß § 19 Abs. 1 UstG keine Umsatzsteuern erhoben.

8.2 Bei Zahlungsverzug werden ab dem Zeitpunkt des Verzuges Zinsen in Höhe von 5 % über den Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank berechnet.

8.3 Die Regelung unter 8.2 tritt außer Kraft, wenn der Gläubiger nachweislich höhere Zinsaufwendungen nachweisen kann. Es gilt ansonsten der jeweils gültige Überziehungszins der Gläubigerbank.

9. Eigentumsvorbehalt Bis zur völligen Bezahlung des Rechnungsbetrages bleiben sämtliche Lieferungen - Baustoffe, Bauteile und Pflanzen -Eigentum des Auftragnehmers, soweit sie mit dem Grundstück noch nicht verbunden sind.

10. Duldung der Wegnahme Ist der Auftraggeber in Zahlungsverzug, so wird er es nach vorheriger Ankündigung des Auftragnehmers dulden, dass dieser Baustoffe und Pflanzen auch wenn diese bereits mit dem Grund und Boden fest verbunden sind - aufnehmen und unter Anrechnung zum Zeitwert und auf die vom Auftraggeber geschuldeten Beträge zurücknehmen und sich aneignen darf.

11. Schiedsgutachten Bei Meinungsverschiedenheiten über Fragen tatsächlicher Art - wie z.B. die Beschaffenheit von Stoffen, Bauteilen, Pflanzen und Saatgut, die Eignung von Art und Umfang der Leistungen - zwischen Auftraggeber und Auftrag-nehmer ist für beide Vertragsparteien das Schiedsgutachten eines unparteiischen Sachverständigen des Garten -und Landschaftsbau, auf den sich beide Vertragspartner geeinigt haben, bindend. Die Kosten trägt hierzu der Auftraggeber.

12. Gerichtsstand Gerichtsstand für beide Vertragspartner ist das für den Betriebssitz des Auftragnehmers zuständige Amts- und Landgericht, sofern Auftraggeber und Auftragnehmer Vollkaufleute im Sinne des Gesetzes sind.

13. Mündliche Absprachen Mündliche Absprachen, insbesondere Abänderungen des Vertrages und/oder der Vertragsgrundlagen, insbesondere dieser „Allgemeinen Geschäftsbedingungen für den Garten- und Landschaftsbau“, sind nur gültig, wenn sie vom Auftragnehmer schriftlich bestätigt werden.

14. Nichtigkeiten Werden gegebenenfalls Teile des Vertrages und/oder seine Vertragsgrundlagen nichtig, wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Teile nicht berührt.


Widerrufsbelehrung

Bei Annahme des Angebotes mit Beauftragung gilt dies als zustande gekommener Vertrag. Sie haben das Recht, binnen vierzehn Tagen ohne Angabe von Gründen diesen Vertrag zu widerrufen. Die Widerrufsfrist beträgt vierzehn Tage ab dem Tag, an dem Sie oder ein von Ihnen benannter Dritter, das von Ihnen angenommen Angebot/ Vertrag erhalten hat. Um Ihr Widerrufsrecht auszuüben, müssen Sie uns:

Gartenliebe Georg Lappas
Inh. Georg Lappas
Langerfeldstrasse 59a
58638 Iserlohn
Tel. 015110035252
E-Mail: info@gartenlgl.de

mittels einer eindeutigen Erklärung (z.B. ein mit der Post versandter Brief oder E-Mail) über Ihren Entschluss, diesen Vertrag zu widerrufen, informieren. Sie können dafür das unten angefügte Muster-Widerrufsformular oder eine andere eindeutige Erklärung ausfüllen und versenden.

Folgen des Widerrufs Im Falle eines wirksamen Widerrufs sind die bereits empfangenen Leistungen zurück zu gewähren.
Erhaltene Zahlungen sind unverzüglich und spätestens binnen vierzehn Tagen ab dem Tag zurückzuzahlen, an dem die Mitteilung über Ihren Widerruf eines Vertrags bei uns eingegangen ist. Für diese Rückzahlung verwenden wir dasselbe Zahlungsmittel, das Sie bei der ursprünglichen Transaktion eingesetzt haben, es sei denn, mit Ihnen wurde ausdrücklich etwas anderes vereinbart. Alle Waren, die Sie bis zum Widerruf von uns erhalten haben, sind unverzüglich und in jedem Fall spätestens binnen vierzehn Tagen ab dem Tag, an dem Sie uns über den Widerruf dieses Vertrags unterrichten, an uns zurückzusenden oder zu übergeben.
Die Frist ist gewahrt, wenn Sie die Ware vor Ablauf der Frist von vierzehn Tagen absenden. Sie tragen die unmittelbaren Kosten der Waren-Rücksendung. Wir können die Rückzahlung erhaltener Zahlungen verweigern, bis wir die Waren wieder zurückerhalten haben oder bis Sie den Nachweis erbracht haben, dass Sie die Waren zurückgesandt haben, je nachdem, welches der frühere Zeitpunkt ist. Ist die Rückgabe einer Dienstleistung ihrer Natur nach ausgeschlossen oder ist die Ware in einem Umfang genutzt wurden, die über die Prüfung der Beschaffenheit, der Eigenschaften und Funktionsweise der Ware hinausgeht, ist dafür von Ihnen ein Wertersatz zu zahlen. Haben Sie verlangt, dass die Dienstleistungen während der Widerrufsfrist beginnen sollen, so haben Sie uns einen angemessenen Betrag zu zahlen, der dem Anteil der bis zu dem Zeitpunkt, zu dem Sie uns von der Ausübung des Widerrufsrechts hinsichtlich dieses Vertrags unterrichten, bereits erbrachten Dienstleistungen entspricht. Ausschluss bzw. vorzeitiges Erlöschen des Widerrufsrechts Das Widerrufsrecht entfällt bei Dienstleistungen/Waren, die speziell nach Ihren Wünschen angefertigt wurden oder eindeutig auf Ihre persönlichen Bedürfnisse zugeschnitten sind. Ferner besteht kein Widerrufsrecht, wenn Sie uns ausdrücklich aufgefordert haben Sie aufzusuchen und es sich um dringende Reparatur- oder Instandhaltungsarbeiten handelt. Das Widerrufsrecht erlischt vorzeitig, wenn wir die Leistung vollständig erbracht haben und die Leistung mit Ihrer vorherigen ausdrücklichen Zustimmung und Kenntnisnahme, dass Ihr Widerruf bei vollständiger Erfüllung durch uns verloren geht, begonnen wurde. Zur Wahrung der Widerrufsfrist reicht es aus, dass Sie die Mitteilung über die Ausübung des Widerrufsrechts vor Ablauf der Widerrufsfrist absenden. Wenn die Arbeiten vor Ende des 14-tägigen Widerrufsrechts beginnen, muss die bis zum Widerruf erledigte Arbeit und Material bezahlt werden.


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